Elternberatung bei Scheidung – § 95 AußStrG

 

Beratung von Eltern nach § 95 Abs. 1a AußStrG über die spezifischen aus der Scheidung resultierenden Bedürfnisse minderjährigen Kinder

Nach § 95 Abs. 1a Außerstreitgesetz (AußStrG) haben Eltern vor Abschluss oder Vorlage einer Regelung der Scheidungsfolgen bei Gericht zu bescheinigen, dass sie sich über die spezifischen aus der Scheidung resultierenden Bedürfnisse ihrer minderjährigen Kinder bei einer geeigneten Person oder Einrichtung haben beraten lassen.

Die Beratungen haben folgende Themen zum Inhalt:

  • Das Erleben der Kinder, deren Bedürfnisse, Wünsche, Nöte, Ängste und Reaktionen im Zusammenhang mit der elterlichen Scheidung
  • Die emotionalen Herausforderungen
  • Mögliche alterstypische Reaktionen
  • Unterscheidung „der Ebene als Paar” und der „Ebene als Eltern”
  • Möglichkeiten zur Entlastung für Kinder
  • Chancen für Kinder und für das Familiensystem
  • Unterstützungsmöglichkeiten seitens der Eltern
  • Regeln für einen guten Umgang  – Gestaltung des (neuen) familiären Alltags (Besuchskontakte, Regelungen für Schulaktivitäten, Ferien, Feste, Freizeitaktivitäten, die neue Wohnsituation, Gemeinsame Erziehungsziele etc.)

Die Beratung ist in meiner Praxis möglich und wird mit einer Bescheinigung zur Vorlage bei Gericht bestätigt!